Seit 28. Juni 2025
Angebote für Verbraucher
Ausnahme für Kleinstunternehmen

Das BFSG kurz erklärt

Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte digitale Angebote für Verbraucher barrierefrei sein. Hier steht, wen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz trifft, was es verlangt und welche Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt.

Wen das BFSG trifft

Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher (§ 1). Zu den Produkten gehören etwa Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals und E-Book-Lesegeräte. Bei den Dienstleistungen nennt es:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Angebote über Websites oder Apps, die auf Anforderung eines Verbrauchers elektronisch erbracht werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen, etwa Online-Shops oder Online-Buchungen mit Vertragsabschluss (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books und die dafür bestimmte Software
  • Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten wie Websites, Apps, E-Tickets und Reiseinformationen, mit Ausnahmen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr

Was das BFSG verlangt

Die Pflichten für Anbieter betroffener Dienstleistungen, mit dem jeweiligen Paragrafen.

Barrierefrei gestalten

Die Dienstleistung muss für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein (§ 3 Abs. 1). Die konkreten Anforderungen regelt eine Rechtsverordnung (§ 3 Abs. 2).

Informationen bereitstellen

Wer eine betroffene Dienstleistung anbietet, muss Informationen zu ihrer Barrierefreiheit erstellen, in barrierefreier Form veröffentlichen und vorhalten, solange er die Dienstleistung anbietet (§ 14).

Dauerhaft einhalten

Die Anforderungen gelten laufend. Erfüllt die Dienstleistung sie nicht, sind Korrekturmaßnahmen nötig und die Marktüberwachungsbehörde ist unverzüglich zu informieren (§ 14).

Bußgelder

Wer eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet oder erbringt, riskiert eine Geldbuße bis 100.000 Euro. Für weitere Pflichtverstöße gelten bis 10.000 Euro (§ 37).

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht (§ 3 Abs. 3).

Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat (§ 2 Nr. 17).

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Für Produkte sieht § 3 Abs. 3 sie nicht vor.

Häufige Fragen

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Angebote sollen auch mit Einschränkungen und unterstützenden Technologien gut bedienbar und verständlich sein. Dazu gehören klare Navigation, lesbare Inhalte, zugängliche Formulare und eine saubere technische Struktur.

Betrifft das BFSG jede Website?

Nein. Das BFSG nennt bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Bei Websites geht es vor allem um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, die auf einen Vertragsabschluss mit Verbrauchern zielen. Eine Website, die nicht auf den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern zielt, ist nach dieser Definition keine solche Dienstleistung.

Seit wann gilt das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025: für Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die danach für Verbraucher erbracht werden (§ 1). Dienstleistungen, die mit vorher rechtmäßig eingesetzten Produkten erbracht werden, dürfen diese bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen. Vorher geschlossene Dienstleistungsverträge laufen unverändert weiter, längstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38).

Ist das hier eine Rechtsberatung?

Nein. Diese Seite fasst den Gesetzestext zusammen. Ob ein konkretes Angebot betroffen ist, klärt im Zweifel eine rechtliche Beratung oder die offizielle Stelle.

Offizielle Informationen

Stand: 18. Oktober 2026. Zusammenfassung des Gesetzestextes, keine Rechtsberatung.